Aktualisierung CSSF FAQ zum Thema reduzierte Abwicklungsfrist USA

Author Epic Solutions

Die CSSF hat am 20.6.2024 eine Aktualisierung der FAQ zum Zirkular CSSF 02/77 zum Thema der reduzierten Abwicklungsfristen publiziert (Fragen 4a und 4b) / CSSF FAQ on Circular CSSF 02/77

Betroffene Gesetzesartikel


Artikel 43(1), Artikel 41(2) und Artikel 50(2) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 für Organismen für gemeinsame Anlagen (“2010 Gesetz”)

Zusammenfassung

  • Allgemein gilt der Grundsatz, dass UCITS/OGAW (Fonds) die geltenden Anlagebeschränkungen laufend einhalten müssen.

  • Bei den pre-trade Compliance-Prüfungen sind die neuen Abwicklungsfristen zu berücksichtigen, um die Nichteinhaltung der geltenden Anlagebeschränkungen zu vermeiden.

  • Die CSSF empfiehlt eine Reihe von operationellen Massnahmen, um die Problematik zu entschärfen (siehe Ausführungen zu Frage 4a):

    – Verkürzung der Abwicklungsfrist der Geschäfte des Fonds (Zeichnungen/Rücknahmen), um eine
      bessere Angleichung an die Abwicklungsfristen zu gewährleisten, die für die vom Fonds getätigten
      Wertpapiergeschäfte gelten.
    – Eröffnung eines zusätzlichen Bankkontos für den Fonds bei einer anderen Gegenpartei.
    – Umsetzung von automatisierten Cash Management Lösungen (z.B. “Cash-sweep”-Programme), die eine
      automatische Umlagerung von Bankkontoguthaben zu anderen Banken oder in Investitionen
      gewährleisten.
    – Vorübergehende Kreditaufnahmen, die gemäss Artikel 50 des Gesetzes von 2010 auf 10 % begrenzt
      sind, können unter bestimmten Umständen und wenn dies im besten Interesse der Anleger ist, zur
      Überbrückung der zeitlichen Lücke zwischen Zahlungseingängen aus Zeichnungen zugelassen
      werden.
    – die Nutzung von verlängerten Abwicklungsfristen (wenn dies möglich ist und im besten Interesse
      der Anleger liegt), die Broker-Dealer den Fonds- bzw. Portfoliomanagern unter bestimmten
      Bedingungen anbieten können.
  • Die CSSF führt einige Beispiele von vorhersehbaren und vermeidbaren Verstössen auf, die als aktiv zu bewerten sind:

    Beispiel 1
    Rücknahme von Anteilen aus dem Fonds mit einer Abwicklungsfrist von T+3 und Verkauf von Wertpapieren mit T+1 führen zur Überschreitung der 20%-Einlagengrenze für Bank A.

    Beispiel 2
    Kauf von Wertpapieren mit T+2 und Verkauf von Wertpapieren mit T+1 führen zu einer Überschreitung der 20%-Einlagegrenze für Bank A

    Beispiel 3
    Fälligkeit einer Anleihe führt zu einer Überschreitung der 20%igen Einlagengrenze für Bank A
  • In diesem Zusammenhang scheint sich die CSSF bewusst zu sein, dass UCTIS/OGAW unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen vorübergehende Verstösse gegen die Anlagebeschränkungen, die nach vernünftigem Ermessen ausser Kontrolle des Fonds liegen und nicht vermieden werden können (sogenannte “passive Verstösse”), in Kauf nehmen können. Dabei sind die in den FAQ erwähnten Grundsätze, die Möglichkeiten zum Umgang mit zeitlichen Lücken und die Interessen der Anleger sorgfältig zu berücksichtigen.
    Wir könnten uns Szenarien vorstellen, in denen sich hohe Volumen und mangelnde Marktliquidität treffen und die Anlegerinteressen negativ tangiert wären, zum Beispiel ausserordentlich hohe Zeichnungen oder ausserordentliche hohe Rücknahmen in einem Fonds und/oder ausserordentliche kurzfristige Marktverwerfungen. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1.14 der FAQ zum Gesetz vom 17.12.2010 (FAQ Law 17 December 2010 Version 19 (cssf.lu)): “Die vorgenannte 20 %-Grenze darf nur dann vorübergehend und für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum überschritten werden, wenn eine solche Überschreitung aufgrund aussergewöhnlich ungünstiger Marktbedingungen oder anderer aussergewöhnlicher Umstände unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger gerechtfertigt ist.”
    Solche passiven Verstösse sollten sich mit der Abwicklung der Fondstransaktionen bzw. der Wertpapiergeschäfte erledigen.
  • Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation zur Begründung als passiver Verstoss, was von der CSSF erwartet wird. Aktive Verstösse, die auf zeitliche Lücken in den Abwicklungsfristen zurückzuführen sind, müssen gemäss den Bestimmungen des Rundschreibens CSSF 02/77 behandelt und korrigiert werden.

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